Der Pflegebedürftigkeitsbegriff hat seit dem 01.01.2017 eine Aktualisierung erfahren und ordnet Betroffene inzwischen nicht mehr in Pflegestufen, sondern in Pflegegraden ein. Diese sollen erkennbar machen, welche Einschränkungen vorhanden sind und welche Art von Unterstützung im individuellen Pflegefall notwendig ist. Durch die Veränderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs soll der Mensch in seiner Lebenswelt mehr in den Fokus treten. Es geht darum zu erfassen, inwiefern Personen durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind und welche Hilfe für die Betroffenen am zielgerichtesten ist.

Vorher: Pflegestufen 1-3

Bis zum 31.12.2016 war der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Pflegestufen eingeteilt:

  1. In der Pflegestufe I mussten täglich auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (Gesamt 90 Minuten). 
  2. In der Pflegestufe II mussten täglich auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen (Gesamt drei Stunden).
  3. In der Pflegestufe III mussten täglich auf die Grundpflege mindestens vier  Stunden entfallen (Gesamt fünf Stunden).

Jetzt: Pflegegrade 1-5

Seit dem 01.01.2017 hat sich der Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das Pflegestärkungsgesetz II verändert und die Betroffenen werden jetzt in fünf Pflegegrade eingeteilt. Dabei muss zuerst ein Gutachten erfolgen, das den Grad der Beeinträchtigung (in Punkten) erfasst. Im Folgenden werden die Kategorien der fünf Pflegegrade aufgelistet:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte) 
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen  Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Weitergehende Informationen

Zusätzlich zu dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erhalten Sie in unserem Ratgeber Pflege auch weitere Informationen, wie sich die Pflegegrade berechnen lassen oder worauf Sie bei der Pflegeheimsuche achten sollten.

In jedem Fall steht Ihnen die AWO Pfalz rund um das Thema Pflege tatkräftig zur Seite. Falls Sie noch Fragen zu dem Pflegebedürftigkeitsbegriff oder Angeboten der AWO Pfalz haben, dann melden Sie sich bitte einfach bei uns - unter der Rufnummer 0 63 21/39 23 – 0 oder per Mail info@awo-pfalz.de. Wir nehmen uns Zeit für Sie!

Finden Sie jetzt Ihr AWO Seniorenhaus!