Eine plötzliche oder sich andeutende Pflegebedürftigkeit verursacht bei Angehörigen neben einer Vielzahl von organisatorischen Aufgaben auch ungeplante Kosten. Um diese bewältigen zu können, ist es möglich, Unterstützung zu beantragen. Personen mit einer Pflegebedürftigkeit erhalten vom Bundesland ihres Wohnsitzes ein monatliches Landespflegegeld. 

Höhe, Beantragung und Berechnung des Landespflegegeldes 

Die Höhe des Betrages ist vom jeweiligen Bundesland abhängig und wird in der zuständigen Behörde wie zum Beispiel der Stadtverwaltung beantragt. Es sind nur Personen anspruchsberechtigt, die:

  • einen Pflegegrad 2 oder höher haben
  • deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in einem Bundesland in Deutschland befindet 

Das Landespflegegeld muss nur einmalig beantragt werden und wird für die Dauer der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt. 
Das Einkommen oder Vermögen einer pflegebedürftigen Person oder ihrer Angehörigen bleibt beim Bezug von Landespflegegeld außer Betracht. Berücksichtigt werden allerdings Leistungen, die für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt. 

Unterstützung durch die AWO Pfalz

Können die pflegenden Angehörigen trotz aller Bemühungen, die Pflege nicht mehr selbst gewährleisten, kann die Betreuung der Pflegebedürftigen in die fähigen Hände von Pflegefachkräften gegeben werden. In den Seniorenhäusern der AWO Pfalz kümmert sich unser gut geschultes Fachpersonal Tag und Nacht um pflegebedürftige Senioren und bietet so jedem Bewohner ein umsorgtes Zuhause im Alter. Bei weiteren Fragen zum Thema „Landespflegegeld“ oder den Angeboten der AWO Pfalz wählen Sie die Rufnummer 0 63 21/39 23 – 0 oder schreiben Sie uns eine Mail an info@awo-pfalz.de.

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