Tritt einmal der Pflegefall ein, dann folgt über kurz oder lang auch die Frage nach der Finanzierung einer passenden Betreuung. Gerade eine vollstationäre Behandlung in einem Pflegeheim bringt einige Kosten mit sich. Dabei stellt sich die Frage: Wie ist die Zuzahlung zum Pflegeheim durch die Pflegeversicherung geregelt, und welcher Anteil muss selbst bezahlt werden?

Zuzahlung zum Pflegeheim durch die gesetzliche Krankenkasse

Wer pflegebedürftig ist und einem Pflegegrad 1-5 zugeteilt wurde, kann sich an die Krankenkasse wenden, um finanzielle Hilfen zu erhalten. Die Höhe der Zuzahlung zum Pflegeheim hängt dabei von der Einteilung ab. Seit 2017 übernimmt die Pflegekasse bei stationärer Betreuung in einem Pflegeheim monatlich folgende Kosten:

  • Pflegegrad 1 = 125 Euro
  • Pflegegrad 2 = 770 Euro 
  • Pflegegrad 3 = 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4 = 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5 = 2.005 Euro

 

Zuzahlung zum Pflegeheim durch die Angehörigen

Da diese Geldmittel nur der Pflege, und nicht der Unterbringung sowie Verpflegung dienen, werden nicht alle Kosten gedeckt. In diesem Fall sind Pflegebedürftige verpflichtet, den restlichen Betrag selbst zu übernehmen. Reichen deren Mittel nicht aus, so zahlt zunächst das Sozialamt den verbleibenden Betrag. Dieses fordert das Geld aber später von den unterhaltspflichtigen Kindern oder Ehe-/Lebenspartnern zurück, sofern deren finanziellen Möglichkeiten es zulassen. Erhalten Angehörige jedoch ein zu geringes Einkommen und können daher für die Kosten nicht aufkommen, ist keine Zuzahlung nötig.

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Die Zuzahlung zum Pflegeheim ermöglicht Hilfebedürftigen professionell betreut zu werden, selbst wenn sie die Kosten nicht mehr oder nur teilweise tragen können. Auch wenn es zusätzliche Kosten gibt: Eine professionelle Betreuung ist nicht nur für Betroffene, sondern auch für die Entlastung ihrer Angehörigen unerlässlich.

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