Seit 2017 haben Pflegebedürftige dank des Pflegestärkungsgesetzes 2 (PSG II) Anspruch auf Entlastungsleistungen in monatlicher Höhe von 125 Euro. Die Entlastungsleistung wird zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen gewährt, und gilt unabhängig vom Pflegegrad.

Was genau sind Entlastungsleistungen?

Die Entlastungsleistungen ermöglichen es Betroffenen, Angebote zur Unterstützung im Alltag anzunehmen, in dem sie die hierfür notwendigen finanziellen Mittel, beziehungsweise einen Zuschuss gestellt bekommen. Damit kann zum Beispiel die Teilnahme an Betreuungsgruppen oder Unterstützung durch einen Alltagshelfer finanziert werden. Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet, dass der Betrag nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich Leistungen genutzt und bezahlt worden sind. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und gilt nur für Betreuungs- und Entlastungsangebote, die qualitätsgesichert und geprüft sind. Das heißt: Die Leistungen müssen von einem staatlich anerkannten Dienstleister erbracht werden.

Welche Bereiche lassen sich damit finanzieren?

Die Entlastungsleistungen lassen sich für folgende drei Bereiche einsetzen:

  1. Erhöhung der Regelleistung für Kurzzeitpflege und/oder Tagespflege sowie Erstattung von Eigenanteilen bei deren Nutzung.
  2. Körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch den Ambulanten Pflegedienst.
  3. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (darunter fallen Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleitung, Pflegebegleitung, und Familienentlastende Dienste)
  4. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Entlastungsleistungen auch bei Pflegegrad 1

Im Falle des Pflegegrades 1 stehen den Betroffenen und ihren Angehörigen kein Pflegegeld zu. Dies betrifft jedoch nicht die Entlastungsleistungen. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag - und das zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen. Die Höhe von 125 Euro pro Monat ist in allen Pflegegraden, ob 1, 2, 3, 4 oder 5, gleich.

Wie erhalten Pflegebedürftige diesen Entlastungsbetrag?

Ein gesonderter Antrag für den Erhalt des Entlastungsbetrag ist nicht nötig. Auch eine extra Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfällt. Sobald eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und ein Pflegegrad festgestellt wurde, ist der Anspruch für den Entlastungsbetrag erfüllt. Wie Sie einen Antrag stellen, um die Pflegebedürftigkeit bestätigt zu bekommen, können Sie hier nachlesen. Da der Entlastungsbetrag nur als Kostenerstattung gewährt wird, wird er nicht direkt an die pflegebedürftigen Personen ausgezahlt. Entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet. Entsprechende Belege für genutzte Pflegeleistungen müssen also aufbewahrt und dann eingereicht werden.

Verfällt der Anspruch auf nicht genutzte Entlastungsbeträge?

Die Entlastungsbeträge müssen nicht jeden Monat vollständig ausgeschöpft werden. Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Wenn Sie den monatlichen Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig in Anspruch genommenen haben, verfallen sie nicht sofort. Nicht in Anspruch genommene Beiträge werden automatisch auf das nächste Kalender übertragen. Die Restansprüche aus einem Jahr sind noch bis zum 30.06. des darauf folgenden Jahres nutzbar. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.

Sowohl Tagespflege als auch Rund-um-die-Uhr-Betreuung: AWO Pfalz

Die Entlastungsleistung lässt sich beispielsweise auf die Tagespflege anwenden, wie sie von der AWO Pfalz angeboten wird. Bedarf der Betroffene intensiverer Betreuung, so bieten wir in unseren Seniorenhäusern Rund-um-die-Uhr Pflege auf höchstem medizinischen und zwischenmenschlichen Niveau an. Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie sich von unseren Angeboten überzeugen, dann wählen Sie die 0 63 21/39 23 – 0 oder schreiben Sie an info@awo-pfalz.de.

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