Im Falle einer aufkommenden Pflegebedürftigkeit (beispielsweise einer Operation) gibt es seit dem 01.01.2016 staatliche Unterstützungsleistungen durch das Krankenhausstrukturgesetz. Durch diese neuen Leistungen soll ein Angebot für temporäre Pflege entstehen, da Pflegebedürftigkeit nicht zwangsweise langfristig besteht. Bei der Übergangspflege ist kein begutachteter Pflegegrad notwendig. Falls ein Pflegegrad 2,3,4 oder 5 vorliegt, ist Übergangspflege nicht möglich, da die Pflegversicherung bereits die Kosten decken soll.

Übergangspflege im Detail

Bei einer Übergangspflege haben die Betroffenen Anspruch auf:

  1. Grundpflege
  2. Hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
  3. Eine Haushaltshilfe

Voraussetzung dafür ist, dass keine Person im Haushalt die Pflege oder die Haushaltsführung übernehmen kann.

Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.  

Falls Sie sich dafür interessieren, wann Sie auf welche staatliche Unterstützung in einer solchen Situation zählen können, wenden Sie sich am besten an Ihre Pflegeversicherung. 

Weitere Informationen & Ratgeber 

Für weitere Informationen zum Thema Pflege bietet die AWO Pfalz einen Pflegeratgeber an, mit dem Sie sich zu den wichtigsten Punkten der Pflege informieren können.   Sie haben noch Fragen zum Thema „Übergangspflege“? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf – unter der kostenlosen Rufnummer 0 63 21/39 23 – 0 oder per Email an info@awo-pfalz.de.

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