Wenn ein Mitglied Ihrer Familie kurzfristig pflegebedürftig wird, sorgt das Pflegeunterstützungsgeld für eine finanzielle Entlastung und gibt den Angehörigen Zeit, eine neue Pflegesituation für die Betroffenen zu organisieren. Im Anschluss erhalten Sie wichtige Informationen rund um die Konditionen und die Berechnung des Anspruchs.

Konditionen

Für die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes gibt es obligatorische Konditionen, welche erfüllt sein müssen, um dieses zu beantragen. Im Folgenden finden Sie die notwendigen Konditionen:

  • Die Pflegesituation ist akut
  • Der betroffene Angehörige ist bereits als pflegebedürftig eingestuft oder wird wahrscheinlich bald als solches eingestuft
  • Der Antragssteller ist ein naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder)
  • Der berufstätige Angehörige beansprucht eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage)
  • Es besteht keine Entgeltfortzahlung während dieser Zeit von Seite des Arbeitsgebers.
  • Es ist ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Pflegeversicherungsunternehmen zu stellen
  • Es ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, welche die Pflegebedürftigkeit bestätigt
  • Der Angehörige befindet sich im besagten Zeitraum weder in Pflegezeit noch  in Familienpflegezeit
  • Es besteht eine Versicherung bei einer deutschen Pflegeversicherung

Ansprüche

Falls die obigen Konditionen erfüllt sind, ist es möglich Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen und die Angehörigen kurzzeitig von der Arbeit freizustellen. Dabei kann eine entgeltliche Auszeit  von bis zu 10 Tagen in Anspruch genommen werden. Die Berechnung wird die Pflegekasse oder das Pflegeversicherungsunternehmen übernehmen, prinzipiell gilt aber:

  1.  Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto 90% des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten
  2. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto 100% des tatsächlich ausgezahlten Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten.

Für eine längere Auszeit haben die Angehörigen einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Dieses ist nach dem Ende der Pflegezeit in Raten zurückzuzahlen.

Von der Ankündigung bis zum Ende der Arbeitsverhinderung des Angehörigen besteht Kündigungsschutz für diesen.

Weitere Informationen 

Wenn Sie weitere Informationen rund um das Thema Pflege suchen, bietet sich das Stöbern in unserem umfangreichen Online-Ratgeber an.mSie können aber auch einfach Kontakt zu uns aufnehmen – unter der kostenlosen Rufnummer 0 63 21/39 23 – 0 oder per Email an info@awo-pfalz.de.

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