Nach dem Sozialgesetzbuch haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Dieses kann nur bei einer Pflege zu Hause beansprucht werden und soll die Pflegebedürftigen sowie die pflegenden Angehörigen unterstützen. 

Höhe und Umfang von Betreuungsleistungen

Für Betreuungsleistungen  gibt es einen einheitlichen Satz, der bei 125€ pro Monat liegt. Dieser Regelsatz bezieht sich auf alle Pflegegrade 1 bis 5. Durch diese Betreuungsleistung  soll eine staatliche Hilfe zur finanziellen Entlastung Angehöriger sowie eine Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Menschen geleistet werden. Das kann eine Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Angebote zur Unterstützung im Alltag sein. Besonders letztere sind als „niedrigschwellige Betreuungsangebote“ besonders für demenzkranke Menschen interessant, da diese durch kreative Tätigkeiten ihre Fähigkeiten erhalten können. Beispiele für solche Tätigkeiten sind:

  • Besuch einer Sing- und Bastelgruppe bei einem Wohlfahrtsverband (einmal die Woche)
  • Besuch eines Bewegungsangebots (einmal die Woche)
  • Spaziergang mit einem Ehrenamtlichen (einmal die Woche)
  • Begleitung zum Arzt, Behörden der Konzerten (bei Bedarf)

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Betreuungsleistungen auch für eine ambulante Pflegeleistung verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 können die kompletten Betreuungsleistungen  für die notwendige Unterstützung durch einen Pflegedienst verwendet werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperliche Pflegemaßnahmen wie das Waschen oder Ankleiden ausgenommen, da diese durch Pflegesachleistungen finanziert werden sollen.

Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen

Der erste Schritt zu dieser Leistung ist der schriftliche Nachweis des genehmigten Pflegegrads für den*die Betroffene*n. Danach sollte dieser mit den entsprechenden Belegen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden, sofern dies kein Pflegedienst durch eine Abtretungserklärung übernehmen kann.

Hinweis: Übernahme von nicht in Anspruch genommenen Leistungen 

Falls Sie in den letzten zwei Jahren nicht alle Betreuungsleistungen und Entlastungleistungen in Anspruch genommen haben, ist es möglich, diese rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres zu beziehen. Damit sind Leistungen gemeint, die Sie überhaupt nicht in Anspruch genommen haben und solche, die Sie nur teilweise in Anspruch genommen haben.

Sie haben noch Fragen zum Thema „Betreuungsleistungen“? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf – unter der kostenlosen Rufnummer 0 63 21/39 23 – 0 oder per Email an info@awo-pfalz.de.

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